Mauritius für grenzüberschreitende Strukturierung
Von zwischengeschalteten Holdinggesellschaften und IP-Plattformen bis hin zu Finanzierungsvehikeln und regionalen Treasury-Zentren – Mauritius bietet international tätigen Gruppen vielseitige, OECD-konforme Strukturen zur Verwaltung von Vermögenswerten und Einkommensströmen über mehrere Jurisdiktionen hinweg.
Bei der grenzüberschreitenden Strukturierung über Mauritius geht es darum, rechtlich solide, wirtschaftlich substanzielle und steuereffiziente Eigentums- und Ertragskanäle zwischen Quelljurisdiktionen und den letztlichen Begünstigten zu schaffen. Die Kombination aus Abkommenszugang, niedrigen effektiven Steuersätzen, einem vorteilhaften Holdingregime, dem Fehlen einer Kapitalertragsteuer und einem OECD-konformen Rechtsrahmen macht Mauritius zu einer naheliegenden Zwischenjurisdiktion für internationale Gruppen und Investoren, die in Afrika, Asien und dem Nahen Osten tätig sind. Die Zeiten des reinen Treaty Shopping – also der Platzierung einer Briefkastengesellschaft in Mauritius allein zum Zweck des Abkommenszugangs – sind vorbei. Moderne Mauritius-Strukturen müssen über echte wirtschaftliche Substanz und eine glaubwürdige kaufmännische Begründung verfügen und die BEPS-Standards erfüllen. Innerhalb dieser Grenzen bietet Mauritius für Gruppen mit realer Geschäftstätigkeit und tatsächlichen Vermögenswerten überzeugende Strukturierungsmöglichkeiten.
Anwendungsfälle grenzüberschreitender Strukturierung
Zwischengeschaltete Holdinggesellschaft
Eine Mauritius GBC, die Anteile an operativen Tochtergesellschaften in Afrika oder Asien hält, wird zwischen den wirtschaftlich Berechtigten (bzw. die Muttergruppe) und die Tochtergesellschaft geschaltet. Dividenden, die an die Mauritius-Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, profitieren von abkommensbedingt reduzierten Quellensteuern und qualifizieren auf Mauritius-Ebene für die Beteiligungsbefreiung oder die Teilbefreiung. Veräusserungsgewinne beim Exit sind steuerbefreit. Die Holdinggesellschaft muss echte Substanz nachweisen – in Mauritius ansässige Direktoren, tatsächliche Geschäftsführung und Kontrolle sowie Vorstandssitzungen in Mauritius.
IP-Holding und Lizenzierung
Geistiges Eigentum, das über eine Mauritius-Gesellschaft entwickelt oder erworben wurde, kann an operative Einheiten in Abkommenspartnerländern lizenziert werden. Lizenzgebühren, die diese Einheiten an die Mauritius-IP-Gesellschaft zahlen, profitieren von abkommensbedingt reduzierten Quellensteuern, und die auf Mauritius-Ebene vereinnahmten Lizenzeinnahmen qualifizieren für die 80%ige Teilbefreiung. Das geistige Eigentum muss tatsächlich von Mauritius aus gehalten und verwaltet werden, und die Lizenzgebühren müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Back-to-Back-Finanzierungsstruktur
Eine Mauritius-Gesellschaft nimmt bei der Muttergesellschaft oder einem externen Kreditgeber ein Darlehen auf und reicht dieses zu fremdüblichen Konditionen an operative Tochtergesellschaften weiter. Zinserträge, die das Mauritius-Finanzierungsvehikel von Gebietsfremden erhält, qualifizieren für die Teilbefreiung. Abkommensbestimmungen reduzieren die Quellensteuer auf Zinsen in der Jurisdiktion des Kreditnehmers. Eine Verrechnungspreisdokumentation ist unerlässlich, und das Mauritius-Vehikel muss über echte Substanz verfügen.
Regionales Treasury-Zentrum
Für multinationale Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Afrika und Asien bietet die Bündelung von Treasury-Funktionen – Cash Pooling, konzerninterne Finanzierung, Währungsmanagement, Anlage überschüssiger Liquidität – in einer einzigen Mauritius-Gesellschaft operative Effizienz sowie Abkommens- und Steuervorteile. Das Mauritius Treasury Centre muss über reales Personal und eine reale Infrastruktur verfügen, profitiert aber enorm von der Zeitzone, der Konnektivität und dem professionellen Dienstleistungsökosystem der Jurisdiktion.
Joint-Venture- und Investitionsvehikel
Internationale Joint Ventures und Club Deals mit Zielobjekten in Afrika oder Asien werden häufig über eine Mauritius-SPV strukturiert – diese bietet eine neutrale, dem englischen Recht unterliegende, politisch stabile Jurisdiktion für das Joint-Venture-Vehikel, Abkommenszugang zum Zielmarkt sowie ein effizientes Exit-Umfeld (keine Kapitalertragsteuer).
Hybride Instrumente und Fremdkapitalstrukturierung
Mauritius kann zur Emission hybrider Instrumente (Wandelanleihen, gewinnabhängige Darlehen, zwingend wandelbare Instrumente) genutzt werden, die in der Quell- und der Empfängerjurisdiktion unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Eine sorgfältige Prüfung nach BEPS-Massnahme 2 (Vorschriften zu hybriden Gestaltungen) ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Struktur das beabsichtigte Ergebnis erzielt, ohne nachteilige steuerliche Folgen zu verursachen.
Substanzanforderungen für grenzüberschreitende Strukturen
- Für internationale Holdingstrukturen ist eine GBC-Lizenz der FSC erforderlich
- Die Mehrheit der Direktoren muss in Mauritius ansässig sein; Vorstandssitzungen finden in Mauritius statt
- Kerntätigkeiten zur Einkommenserzielung werden von oder in Mauritius aus verwaltet (direkt oder über einen lizenzierten Dienstleister)
- Angemessene lokale Ausgaben im Verhältnis zu den über die Struktur erzielten Einkünften
- Verrechnungspreisdokumentation für alle wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen
- Steueransässigkeitsbescheinigung (TRC) der MRA – erforderlich zur Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen
- Einhaltung von BEPS-Massnahme 6 (Principal-Purpose-Test) – für den Abkommenszugang ist ein echter kaufmännischer Zweck erforderlich
- Jährliche GBC-Lizenzgebühr und jährliche FSC-Meldung eingehalten